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Satzungen der Wasserversorgungsgenossenschaft "Ringleitung Oberandritz"


§ 1  Name und Sitz der Genossenschaft

Die Genossenschaft führt den Namen „Wasserversorgungsgenossenschaft Oberandritz“ und hat ihren Sitz in Graz, Gemeinde Graz, Ger.-Bez. Graz, BH. Graz

§ 2 Zweck und Umfang der Genossenschaft

Die Genossenschaft ist eine Wasserversorgungsgenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 BGBl. Nr.215/1959. Zweck der Genossenschaft ist die Herstellung und Erhaltung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage in Oberandritz. Das Unternehmen erstreckt sich auf das Gebiet der Katastralgemeinde Andritz, Gemeinde Graz, und kann nach Bedarf und unter der Voraussetzung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen auch auf andere Katastralgemeinden ausgedehnt werden.

§ 3 Mitgliedschaft.

Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen oder in Hinkunft anzuschließenden. Liegenschaften. Der Obmann hat ein Verzeichnis der Mitglieder anzulegen und ständig in Evidenz zu halten.

§ 4 Rechte der Mitglieder.

Die Mitglieder genießen folgende Rechte:

1.  Wasserbezug aus der Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft.

2.  Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung im Sinne dieser Satzungen.

3  Verhältnismäßige Anteilnahme an den der Genossenschaft gewährten finanziellen Beihilfen zu den Bau- und Erhaltungskosten der Wasserversorgungsanlagen.

4.  Anspruch auf eine angemessene Entlohnung für alle im Interesse des Unternehmens verrichteten Arbeiten, soweit diese mindestens einen Zeitaufwand von ¼ Tagschicht (2 Stunden) erfordern und nicht als Kostenbeitrag nach §7 dieser Satzungen zu leisten.

5.  Anspruch auf Ersatz der anlässlich der Bildung der Genossenschaft einem Mitglied etwa erwachsenen Kosten in dem von der Vollversammlung als notwendig anerkannten Umfang.

§ 5. Pflichten der Mitglieder.

 Den Mitgliedern obliegt die Pflicht,

1.  den Beschlüssen der Vollversammlung und den Anordnungen der übrigen Genossenschaftsorgane in Genossenschaftsangelegenheiten zeitgerecht und gewissenhaft nachzukommen,

2. die vorgeschriebenen Genossenschaftsbeiträge rechtzeitig zu leisten,

3.  die Organe der Genossenschaft auf wahrgenommene Schäden oder- Missstände der Anlage unverzüglich aufmerksam zu machen,

4.  die Wahl in den Ausschuss anzunehmen, sofern nicht ein wichtiger, von der Vollversammlung anerkannter Grund dagegen vorliegt,

5. die eigenen Hausleitungen ordnungsgemäß zu erhalten.

§ 6 Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen.

Jedem Mitglied steht pro Siedlerstelle eine Stimme zu.

§ 7 Voranschlag und Kostenaufteilung.

Für jedes Geschäftsjahr ist vom Ausschuss im voraus ein Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und von der Voll- versammlung zu beschließen.

Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen. nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie von den Genossenschaftsmitgliedern nach Maßgabe der auf diese: entfallenden Stimmen zu tragen. Die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Kostenbeiträge sind vom Obmann zu berechnen, vom Ausschuss zu genehmigen und den Mitgliedern schriftlich zur Zahlung vorzuschreiben.

Der Ausschuss hat zu bestimmen. ob die Beiträge oder welche' Teile dieser in Geld oder in Naturalleistungen (Hand--und- und Zugdienste, Beistellung von Baustoffen oder Arbeiterverpflegung usw.) zu bestehen haben.

Geldbeiträge sind, wenn nicht ausnahmsweise eine längere Zahlungsfrist gewährt wird, binnen einem Monat nach Zustellung der Zahlungsvorschreibung bei der vom Obmann bezeichneten Stelle einzuzahlen. Wird eine Zahlung nicht rechtzeitig geleistet und auch gegen die Zahlungsvorschreibung keine begründete Einwendung erhoben, so hat der Obmann gemäß §84 Wasserrechtgesetz  1950 §3 VVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950, nach vorheriger kurzfristiger  Mahnung die zwangsweise Einhebung mittels eines mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen und von ihm und dem Kassier unterfertigten Rückstandsausweises unmittelbar beim Bezirksgericht in Graz. zu beantragen.

Die Naturalleistungen sind zu der vom Ausschuss zu bestimmenden Zeit zu erbringen Im Weigerungsfalle oder bei Versäumung der Erfüllungsfrist ist ein angemessener Ersatzbeitrag in Geld vorzuschreiben und wie die sonstigen Geldleistungen einzubringen.

Über alle Leistungen der Mitglieder hat der Kassier, bei Naturalleistungen im Einvernehmen mit der Bauleitung, genaue Aufzeichnungen zu führen.

Die Beitragspflicht ist eine Grundlast und hat bis zum Betrag dreijähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dringlichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit dem ordnungsmäßigen Ausscheiden der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die aus-geschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrem Ausscheiden fällig gewordenen Beitrage.

§ 8 Genossenschaftsorgane.

Die Organe der Genossenschaft sind die Vollversammlung, der Ausschuss, der Obmann und der Kassier.

§ 9 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Vollversammlung.

Die Vollversammlung besteht aus der Versammlung der Genossenschaftsmitglieder. Sie ist über Beschluss des -Ausschusses vom Obmann mindestens einmal jährlich im ersten Vierteljahr und nach Bedarf, wenn es der Ausschuss für notwendig erachtet oder wenn dies mindestens ein Drittel der Genossenschaftsmitglieder verlangt, einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesord­nung schriftlich einzuladen, und zwar derart, dass die Einladung jedem Mitglied spätestens eine Woche vor der Versammlung zukommt. In gleicher Weise ist auch die Wasserrechtsbehörde von der Abhaltung der Versammlung zu verständigen. Es bleibt ihr überlassen, zur Versammlung einen Vertreter zu entsenden. Die Genossenschaftsmitglieder können sich in der Vollversammlung auch durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Wird Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so tritt die Vollversammlung nach ½ Stunde neuerlich zusammen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig

Zu einem gültigen Beschluss ist mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Abstimmung über die Auflösung der Genossenschaft die Zustimmung von mehr  als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Genossenschaft bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder, woraus sich ergibt, das bei einer Versammlung, wo darüber beschlossen werden soll, mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten sein müssen.

Das Stimmrecht wird mittels Stimmzettels ausgeübt. Zum Zweck der Abstimmung erhält jedes an der Versammlung teilnehmende Mitglied bzw. dessen Vertreter vom Vorsitzenden einen Stimmzettel, auf dem der Name des Mitgliedes und die Anzahl der von diesem vertretenen Stimmen vermerkt ist.

§ 10 Wirkungskreis der Vollversammlung.

In den Wirkungskreis der Vollversammlung fallen folgende Angelegenheiten:

1. Beschluss der Satzungen und ihrer Änderungen.

2. Wahl des Ausschusses.

3. Wahl der Rechnungsprüfer.

4. Beschluss- des Voranschlages.

5. Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses und Entlastung der geschäftsführenden Organe.

6. Genehmigung des Bauentwurfes und seiner allfälligen Änderungen.

7. Festsetzung der Entlohnung nach § 4 Ziffer 4 der Satzungen, allfälliger an den Obmann und die übrigen Ausschussmitglieder zu leistenden. Vergütungen und des Ersatzes der einzelnen Mitglieder anlässlich der Bildung der Genossenschaft etwa erwachsenen Kosten.

8.Beschluss über die nachträgliche Aufnahme von weiteren Genossenschaftsmitgliedern, über das Ausscheiden von Mitgliedern, über die aus diesen Anlässen von den beitretenden .Mitgliedern oder von der Genossenschaft zu erbringenden Leistungen, gegebenenfalls Beschluss über die in solchen Fällen an die Wasserrechtsbehörde zu stellenden Anträge.

9. Darlehensaufnahmen.

10. Überwachung der Geschäftsführung und Erteilung von Weisungen an diese.

11. Beschluss über die Art der Bauausführung (ob in eigener Regie oder durch ein Bauunternehmen).

12. Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft und über die aus diesem Anlass zu treffenden Maßnahmen.

§ 11 Wahl des Ausschusses.

Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Ausschuss von 5 Mitgliedern für die Dauer von 3 Jahren, ferner 3 Ersatzmänner, welch letztere in der durch die erhaltene Stimmenanzahl sich ergebenden Reihenfolge in den Ausschuss einzutreten haben, wenn aus irgendeinem Grund ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt tritt.

Ergibt sich aus den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben und bei Stimmengleichheit das Los.

 Einer Minderheit von wenigstens 20% aller Stimmen der Genossenschaft ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen. Dies hat in der Weise zu geschehen dass die Anzahl der Ausschussmitglieder um die im Verhältnis der Minderheit zur Gesamtheit entsprechende Zahl vermehrt und die zusätzlichen Ausschussmitglieder und deren Ersatzmänner von der Minderheit in der in Absatz l bestimmten Art gewählt werden.

§12 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Ausschusses.

Der Ausschuss ist vom Obmann nach Bedarf oder wenn mindestens 3 Ausschussmitglieder darum ansuchen, zur Beratung einzuberufen. Die Teilnahme an den Ausschusssitzungen ist Pflicht. Das Nichterscheinen kann nur bei Krankheit oder sonstigen wichtigen Umstanden entschuldigt werden Bei nicht entsprechend entschuldigtem Fernbleiben von der Ausschusssitzung hat das ausgebliebene Mitglied über Beschluss des Ausschusses ein Strafgeld von S 100.-- an die Genossenschaftskasse zu entrichten.

Während der Baudurchführung sollen die Ausschusssitzungen alle zwei Wochen abgehalten werden.

Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern und dem Obmann beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Der Obmann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Ansicht als Beschluss, der  Obmann beigetreten ist.

§13 Wirkungskreis des Ausschusses.

Alle nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten gehören zum Wirkungskreis des Ausschusses. Es gehören, daher insbesondere folgende Angelegenheiten in seinen Wirkungskreis:

1. Alle zur Ausführung des Bauvorhabens notwendigen Anordnungen, wie Anbotausschreibung und Vergebung der Arbeiten und Abschluss der Verträge. (Im Falle über den Bau der Wasserversorgungsanlage Beihilfen aus Bundes- oder Landesmitteln gewährt werden, dürfen diese Maßnahmen nur im Einvernehmen und mit Zustimmung des Landesbauamtes getroffen werden.)

2 Beschaffung der erforderlichen Baustoffe und der Arbeitskräfte; bei Ausführung der Arbeiten in eigener Regie.

3. Bestellung einer Bauleitung.

4. Beaufsichtigung der Arbeiten im Einvernehmen mit der Bauleitung.

5. Anweisung des Kassiers zur Auszahlung der Rechnungen nach Überprüfung durch die Bauleitung.

6. Verfassung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses.

7. Genehmigung der vom Obmann vorzunehmenden Berechnung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Kostenbeiträge und der vom Obmann beabsichtigten, beim Gericht zu stellenden Anträge auf zwangsweise Eintreibung rückständiger Beiträge.

8. Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Anlagen, der Hausleitungen und Instandhaltung der genossenschaftlichen Anlagen.

9. Auftrag an den Obmann zur Einberufung der Vollversammlung.

10. Verhängung von Strafen über Ausschussmitglieder wegen nicht gerechtfertigten Fernbleibens von der Ausschusssitzung.

11. Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters und allenfalls eines Schriftführers.

§ 14 Wahl der Funktionäre.

Der Ausschuss wählt ans seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier und nötigenfalls einen Schriftführer. Ergibt sich bei der Wahl im ersten Wahlgang keine absolute Stimmenmehrheit. so entscheidet eine engere Wahl, falls diese Stimmengleichheit ergibt, das Los.

§14a (30.06.1998) Wasserwarte.

Der Ausschuss wählt (bestellt) einen oder mehrere Wasserwarte. In ihrer Funktion übernehmen sie die vom Ausschuss festzulegenden Aufgaben. Sie erhalten eine in ihrer Höhe von der Vollversammlung festzulegende Funktionsgebühr. In Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie dem Obmann und dem Ausschuss verantwortlich.

§ 15 Wirkungskreis des Obmannes.

Der Obmann vertritt die Genossenschaft nach außen und hat alle Beratungen und Beschlussfassungen sowohl des Ausschusses als auch der Vollversammlungen zu leiten. Der Obmann hat für die Genossenschaft zu zeichnen. Urkunden jedoch, durch welche rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft eingegangen weiden, sind vom Obmann und sämtlichen Ausschussmitgliedern zu fertigen.

§ 16 Wirkungskreis des Obmannstellvertreters.

Der Obmannstellvertreter hat den Obmann dann zu vertreten, wenn dieser verhindert ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und dazu vom Obmann ausdrücklich bevollmächtigt wird. Ist der Obmann auch dazu außerstande, so hat der Obmannstellvertreter unaufschiebbare Verfügungen aus eigenen Stücken zu treffen.

§ 17 Wirkungskreis des Kassiers.

Der Kassier hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft zu buchen, die gewährten finanziellen Beihilfen aus öffentlichen Mitteln und die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen in Empfang zu nehmen, auf Grund der vom Bauleiter und vom Obmann gefertigten Arbeiterwochenlisten und Ausweise die Löhne und über Anweisung des Ausschusses die Rechnungen zur Auszahlung zu bringen. Der Kassier hat weiters dem Ausschuss in der Vollversammlung über die Kassengebahrung regelmäßig und über besondere Aufforderung zu berichten.

§ 18 Bestellung und Wirkungskreis der Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Gebahrung, insbesondere der Rechnungen (die durch 14 Tage vor der jährlichen Vollversammlung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder beim Obmann oder Kassier aufzuliegen haben), kann die Vollversammlung aus ihrer Mitte alljährlich zwei Rechnungsprüfer für die Dauer eines Jahres wählen. Dieselben haben die Buchhaltung und alle Rechnungen sowie den vom Ausschuss aufzustellenden Rechnungsabschluss zu prüfen, allfällige Anstände zu erheben, ihr Gutachten schriftlich abzugeben und über Aufforderung des Ausschusses oder der Vollversammlung in dieser zu berichten.

§ 19 Bauausführung.

Die Vollversammlung entscheidet, ob die genossenschaftlichen Anlagen, soweit dies gewerberechtlich zulässig ist, in eigener Regie der Genossenschaft ausgeführt werden sollen oder ob die Baudurchführung an ein Bauunternehmen zu vergeben ist. In allen diesen Fragen sind, falls für den Bau der Anlage Beihilfen aus Bundes- oder Landesmitteln gewährt werden, die diesbezüglichen Weisungen des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Landesregierung zu beachten.

§ 20 Nachträgliche Aufnahme von weiteren Mitgliedern.

Im Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und den betreffenden Eigentümern (Berechtigten) können Liegenschaften oder Anlagen auch nachträglich einbezogen werden.

Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hindurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

Die Genossenschaft ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen

§ 21 Ausscheiden von Mitgliedern.

Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden.

Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.

Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen.

War die Mitgliedschaft des ausscheidenden Eigentümers erzwungen, so kann er von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge, und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen auf seinem Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind.

Auf Antrag der Genossenschaft kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme dar Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stellen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.

Beabsichtigte Ausscheidungen von Liegenschaften oder Anlagen sind der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, damit diese gegebenenfalls die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen, die Interessen der Genossenschaftsmitglieder und im Falle der Förderung aus öffentlichen Mitteln die öffentlichen Interessen wahrnehmen kann.

§ 22 Schlichtung von Streitigkeiten.

Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht. In dieses Schiedsgericht wählt jeder Streitteil einen Schiedsmann. Ein von der Genossenschaft zu entsendender Schiedsmann wird vom Ausschuss gewählt. Die beiden Schiedsmänner bestimmen einen Dritten als Obmann. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sollten sich die Streitteile mit dem Ausspruch des Schiedsgerichtes nicht zufrieden geben, so ist die Angelegenheit gemäß §85 WRG. 1959 der Wasserrechtsbehörde vorzutragen.

§23 Auflösung der Genossenschaft.

Die Auflösung der Genossenschaft kann nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte erfolgen:

1. wenn die Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel sämtlicher Stimmen der Genossenschafter die Auflösung beschließt. Die beabsichtigte Auflösung ist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Diese erkennt über die Zulässigkeit der Auflösung und über die allenfalls aus diesem Anlasse zu treffenden Maßnahmen.

2. Durch die Erklärung der Auflösung seitens der Wasserrechtsbehörde, wenn der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten lässt.

§ 24 Aufsichtsbehörde.

Die Genossenschaft unterliegt gemäß § 85 WRG. 1959 der Aufsicht der Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 22 dieser Satzungen durch ein Schiedsgericht beigelegt werden.

Die Wasserrechtsbehörde ist, soweit dies im Wasserrechtsgesetz oder in diesen Satzungen verlangt wird, in die Genossenschaftsangelegenheiten einzuschalten, insbesondere sind ihr die Namen der Ausschussmitglieder, des Obmannes und seines Stellvertreters und des Kassiers sowie die Namen der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten anzugeben, letztere auch dem Landeshauptmann als Wasserbuchbehörde.