Lieferbedingungen der Wasserversorgungsgenossenschaft „Ringleitung Oberandritz“

§1.
Die Wassergenossenschaft beliefert auf Grund ihrer Satzungen und im Rahmen der nachstehenden, in ihrer Generalversammlung am 4.7.1983 beschlossenen Bedingungen ihre Mitglieder mit Trinkwasser aus ihren Anlagen.

§2.
1) Die Wassergenossenschaft liefert das Wasser entsprechend den im Rohrnetz jeweils herrschenden Druck- und Qualitätsverhältnissen. Die hygienisch einwandfreie Beschaffenheit wird durch im Abstand von jeweils drei Monaten vorzunehmende, behördlich zwingend vorgeschriebene Kontrolluntersuchungen gewährleistet. Im Interesse einer geordneten Versorgung der Mitglieder kann je Siedlerstelle grundsätzlich nur ein Haushalt oder ein Betrieb, mit einem maximal dem einer vierköpfigen Familie entsprechenden Wasserbedarf, mit Trinkwasser versorgt werden. Sollten die für eine angeschlossene Liegenschaft oder Anlage bean¬spruchten Mengen so groß sein, dass daraus der Genossenschaft wesent¬liche Nachteile erwachsen könnten, so ist nach §21 der Satzung von der Genossenschaft ein Antrag auf Ausscheidung der Liegenschaft, An¬lage aus der Genossenschaft an die Wasserrechtsbehörde au stellen.
2) Druckänderungen sind vorbehalten. Wasserabnehmer oder Dritte, denen durch Druckänderungen ein Schaden entsteht, haben, gegen die Genossenschaft keinen Schadenersatzanspruch. Der Abnehmer hat daher auf eigene Kosten seine Anlage gegen solche Schäden zu schützen.
3) Sollte durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände die Genossenschaft an der Gewinnung oder Fortleitung, von Wasser ganz oder teilweise verhindert sein, ruht die Versorgungspflicht bis zur Beseitigung dieser Hindernisse.
4) Die Wasserlieferung kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (möglichst nach vorheriger Verständigung, der Mitglieder) unterbrochen werden. Für etwaige Schäden, die dem Abnehmer aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Wasserlieferung, entstehen, ist eine Haftung der Genossenschaft ausgeschlossen.

§3.
l) Die Genossenschaft kann die Wasserlieferung an Abnehmer einschränken oder vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, soweit dies im Interesse der Genossenschaft, in Fällen höherer Gewalt oder bei sonstigen Umständen, insbesondere infolge einer über die Trinkwasserversorgung hinausgehenden übermäßigen Beanspruchung des Versorgungsnetzes, notwendig ist.
2) In solchen Fällen kann die Genossenschaft zur Sicherung des Trinkwassers die Lieferung für gewerbliche oder industrielle Zwecke, Bäder, Reinigung von Verkehrsflächen u.dgl. einschränken oder versagen.

§4.
Die Mitglieder der Wassergenossenschaft haben die in § 4 der Satzung, angeführten Rechte. Sie haben die in § 5 der Satzung, und in diesen Lieferbedingungen angeführten Pflichten zu erfüllen.

§5.
Die Mitglieder haben als Liegenschaftseigentümer die Verlegung, der Rohrleitungen durch und über ihre Grundstücke sowie die Anbringung, von Zubehör für die Zwecke der Wasserversorgung durch die oder im Auftrag der, Genossenschaft unentgeltlich zuzulassen. Bezüglich einer Entfernung der Einrichtungen nach dem Ausscheiden der Liegenschaft aus der Wassergenossenschaft gilt §21 der Satzung.
Diese Verpflichtungen gehen auf allfällige Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum über.

§6.
Wenn die auf den Grundstücken des Mitgliedes verlegten Leitungen und Einrichtungen durch nachträgliche bauliche Veränderungen beim Mitglied gefährdet oder nicht durch besondere Maßnahmen zugänglich werden, kann die Genossenschaft die Umlegung dieser Leitungen und Einrichtungen auf Kosten des Mitgliedes nach vorheriger Verständigung vornehmen oder vornehmen lassen.

§7.
Die Anschlussleitung ist die Verbindung einer Versorgungsleitung mit der Verbrauchsanlage des Abnehmers, also den Leitungen auf dem Grundstück oder im Gebäude. Sie umfasst die Abzweigung von der Versorgungsleitung und die Rohrleitung bis einschließlich jenem Ventil, das sich in Fließrichtung unmittelbar nach dem Wasserzähler befindet.

§8.
1) Die Anschlussleitung wird auf Antrag und Kosten des Mitgliedes im Auftrag der Genossenschaft nach den Bestimmungen der einschlägigen ÖNORMEN hergestellt.
2) Die Anschlussleitung ist Eigentum der Genossenschaft und wird von dieser erhalten.

§9.
1) Die Bemessung der lichten Weite der Anschlussleitung, die Art und den Ort der Verlegung derselben in das Grundstück des Mitgliedes sowie die Anbringung des Wasserzählers bestimmt die Genossenschaft unter Berücksichtigung der Wünsche des Mitgliedes, soweit nicht technische Gründe entgegenstehen.
2) Maßnahmen, die den Zustand im Bereich der Anschlussleitung gegenüber dem zum Zeitpunkt der Bewilligung der Herstellung der Anschlussleitung verändern, bedürfen der Zustimmung der Genossenschaft. Wird eine solche Zustimmung nicht eingeholt, so haftet das Mitglied für alle Schäden.

§10.
Das Mitglied hat der Genossenschaft Kosten für allfällige Veränderungen der Anschlussleitung, die durch eine Änderung, Erweiterung oder Reparatur der Verbrauchsanlage des Abnehmers erforderlich werden, zu ersetzen.

§11.
Soweit; die Anschlussleitung auf dem Grundstück des Mitgliedes liegt, hat es in folgender Hinsicht die Obsorge für diesen Teil der Anlage zu übernehmen:
a) Es ist verpflichtet, sie vor jeder Beschädigung, insbesondere vor Frost, zu schützen;
b) sie leicht zugänglich zu halten;
c) keinerlei schädigende Einwirkungen auf sie vorzunehmen oder zuzulassen;
d) jeden Schaden und jeden Wasseraustritt sofort nach Wahrnehmung der Genossenschaft zu melden.
Das Mitglied hat für alle Schäden aufzukommen, die der Genossenschaft oder Dritten durch eine Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge entstehen.

§12.
l) Die Anschlussleitung und der Wasserzähler müssen den Beauftragten der Genossenschaft jederzeit frei zugänglich sein.
2) Bei allen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an der Anschlussleitung ist die Genossenschaft nicht an die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers gebunden. Die Genossenschaft wird jedoch, sofern nicht die Dringlichkeit des Vorhabens dies Ausschließt, den Liegenschaftseigentümer oder einen von ihm Bevollmächtigten von derartigen Maßnahmen vorher verständigen.

§13.
Die Absperrvorrichtungen in der Anschlussleitung außerhalb des Hauses dürfen nur von Bevollmächtigten der Genossenschaft abgesperrt oder geöffnet werden.

§14.
Laut §20 ist die Genossenschaft berechtigt, von neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen, sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch den Anschluss etwa verursachten besonderen Kosten einzuheben.

§15.
l) Die Verbrauchsanlagen des Mitgliedes umfassen alle Rohrleitungen nach der Absperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler und alle Verbrauchseinrichtungen, die der Wasserversorgung des Grundstückes dienen.
2) Für die Ausführung, den Betrieb, Abänderungen und Instandhaltungen von Verbrauchsanlagen der Abnehmer gelten die Bestimmungen der jeweils einschlägigen ÖNORM in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Satzungen bzw. die vorliegenden Versorgungs- und Lieferbedingungen davon abweichen.
3) Soweit für Rohrleitungen, Armaturen und Geräte einschlägige Prüfzeichen erteilt sind, dürfen nur mit Prüfzeichen versehen Rohrleitungen, Armaturen und Geräte verwendet werden.

§16.
Für die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Erhaltung der Verbrauchsanlage ist das Mitglied verantwortlich, auch wenn die Anlage ganz oder teilweise an Dritte vermietet oder zur Benützung überlassen ist.

§17.
l) Bei Herstellung eines Wasserleitungsanschlusses, bei Abänderung und Erweiterung der Verbrauchsanlagen hat das Mitglied Pläne, Skizzen, Beschreibungen und Berechnungen eines nach der Gewerbeordnung befugten Wasserleitungsinstallateurs der Genossenschaft vorzulegen. Die Arbeiten sind durch einen nach der Gewerbeordnung befugten Wasserleitungsinstallateur durchzuführen.
2) Die Genossenschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Verbrauchsanlage zu überwachen, Änderungen in der Ausführung nach technischer Begründung zu verlagen und die Anlage überprüfen zu lassen.
3) Die Genossenschaft übernimmt durch den Anschluss der Verbrauchsanlagen an das Versorgungsnetz sowie durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Verbrauchsanlagen in keiner Hinsicht eine Haftung.

§18.
Der Einbau von Pumpen, Druckerhöhungsanlagen, Klima- und Wasseraufbereitungsanlagen, Wassernachbehandlungsgeräten und –anlagen, Wasserkraftmaschinen sowie gewerblichen und sonstigen Anlagen, bei denen Trinkwasser chemisch oder bakteriologisch verunreinigt werden kann, bedarf der schriftlichen Genehmigung der Genossenschaft, die nur gegen jederzeitigen Widerruf erteilt wird. Mit der Genehmigung übernimmt die Genossenschaft in keinerlei Hinsicht eine Haftung. Bereits bei Inkrafttreten dieser Bedingungen vorhandene Anlagen sind unverzüglich nach Inkrafttreten an die Genossenschaft zu melden. Die Genehmigung solcher Anlagen kann - erforderlichenfalls auch nachträglich- mit Bedingungen und Auflagen verknüpft worden. Änderungen an solchen Anlagen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Genehmigung der Genossenschaft.

§19.
1) Die Verbrauchsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Genossenschaft überprüft und den technischen Erfordernissen entsprechend befunden wurden. Danach erfolgt der Einbau des Wasserzählers und die Öffnung der Anschlussleitung durch Beauftragte der Genossenschaft.
2) Die Herstellung der Verbindung zwischen der Anschlussleitung und den Verbrauchsanlagen des Abnehmers obliegt diesem.

§20.
Das Mitglied ist verpflichtet, jederzeit die Überprüfung bestehender oder in Bau befindlicher Verbrauchsanlagen durch Beauftragte der Genossenschaft zuzulassen und zu ermöglichen. Die Genossenschaft ist berechtigt, dem Abnehmer die Behebung etwaiger Mängel innerhalb einer festzusetzenden Frist aufzutragen. Die Nichterfüllung eines solchen Auftrages kann der Ausschuss der Genossenschaft bis zur Beseitigung der Mängel die gesamte Verbrauchsanlage des Abnehmers oder Teile hievon von der Versorgung ausschließen.

§21.
1) Die Verbrauchsanlagen des Abnehmers haben, so beschaffen zu sein, dass Störungen der Versorgungseinrichtungen der Genossenschaft oder anderer Abnehmer ausgeschlossen sind.
2) Die an die Versorgungseinrichtungen der Genossenschaft angeschlossenen Verbrauchsanlagen des Abnehmers dürfen in keiner Verbindung mit anderen Wasserversorgungen stehen, auch nicht bei Einbau von Absperrvorrichtungen.
3)Wasser darf nur für die Versorgung der nach §3 der Satzung angeschlossenen Liegenschaften verwendet werden. Die Weiterleitung auf andere Grundstücke ist unzulässig.
4) Die Verwendung der Verbrauchsanlage des Abnehmers und der Anschlussleitung für die Erdung elektrischer Einrichtungen ist nicht gestattet.

§22.
Der Anschluss und Einbau von Einrichtungen, Armaturen und Geräten jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Abnehmers. Er haftet für jeden Schaden, der ihm selbst, der Genossenschaft oder Dritten entsteht.

§23.
Die Genossenschaft stellt die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge, soweit nicht in Sonderfällen eine andere Verrechnung und Erfassung erfolgt, durch von der Genossenschaft gelieferte und den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechenden Wasserzähler fest.

§24
1) Der Abnehmer hat für den Einbau des Wasserzählers einen geeigneten Platz entschädigungslos zur Verfügung zu stellen und hat dafür zu sorgen, dass dieser Platz für Beauftragte der Genossenschaft jederzeit ungehindert zugänglich ist.
2) Ist der Zutritt oder die Ablesung nicht möglich, kann die Genossenschaft einen geschätzten Verbrauch in Rechnung stellen, und zwar bis zur Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse durch den Abnehmer.

§25
Die Genossenschaft stellt für jede Anschlussleitung einen Wasserzähler oder eine Wasserzählerkombination zur Ermittlung des Gesamtverbrauches des Abnehmers zur Verfügung. Größe, Art und Anzahl der Wasserzähler wird von der Genossenschaft bestimmt. Nur diese Geräte sind Grundlage für die Ermittlung des Wasserverbrauches.

§26.
Bereitstellung, fallweise Überprüfung, Austausch, Entfernung und Eichung, sowie alle damit in Zusammenhag stehenden Verrichtungen werden ausschließlich von der Genossenschaft veranlasst.

§27.
Der Abnehmer kann bei der Genossenschaft jederzeit schriftlich eine Überprüfung der Anzeigegenauigkeit des Wasserzählers beantragen. Die Kosten einer solchen Überprüfung gehen, wenn die eichamtlich zulässige Abweichung überschritten wurde, zu Lasten der Genossenschaft, sonst zu Lasten des Abnehmers

§28.
1) Ist nach dem Prüfungsergebnis die eichamtlich zulässige Abweichung überschritten oder werden andere Fehler in der Verrechnung des Wasserverbrauches festgestellt, erfolgt die Richtigstellung der Vorschreibung jedoch nicht über die Dauer des vorangegangenen Ablesezeitraumes hinaus.
2) Wenn die Fehlergröße nicht festgestellt werden kann, oder wenn der Wasserzähler nicht angezeigt hat, ermittelt die Genossenschaft einen Verbrauchsdurchschnitt auf Grund der gleichen Verbrauchszeit des Vorjahres oder des geschätzten Durchschnittsverbrauches des Abnehmers über einen Zeitraum eines halben oder ganzen Jahres.
3) Wenn die Dauer des Stillstandes oder der unrichtigen Anzeige nicht einwandfrei festgestellt werden kann, erfolgt die Nachberechnung bzw. neu Berechnung des Wasserverbrauches für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr.

§29.
1) Der Abnehmer ist verpflichtet, über Aufforderung, unabhängig, von der durch Beauftragte der Genossenschaft vorgenommenen Ablesung der Genossenschaft den jeweiligen Zählerstand bekannt zu geben.
2) Dem Abnehmer wird empfohlen, darüber hinaus in gewissen Abständen die Zähleranlage bzw. den Zählerstand zu kontrollieren, um gegebenenfalls Undichtheiten der Verbrauchsanlagen oder sonstige Beschädigungen zeitgerecht feststellen zu können.

§30.
1) Der Abnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Beschädigungen, Einwirkungen Dritter, Abwässern, Grundwasser, Heißwasser und Frost zu schützen.
2) Der Abnehmer haftet gegenüber der Genossenschaft für alle durch Beschädigungen oder Verlust an Zählern entstehenden Kosten, auch wenn diese Beschädigungen durch klimatische oder sonstige natürliche Ursachen hervorgerufen werden. Der Abnehmer hat der Genossenschaft Störungen, Beschädigungen oder Stillstand des Wasserzählers unverzüglich anzuzeigen.
3) Der Abnehmer darf Änderungen an der Wasserzähleranlage weder selbst vornehmen noch dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte der Genossenschaft vorgenommen werden.
4) Entfernung oder Beschädigung der Plomben kann strafrechtlich verfolgt werden. Die Kosten für eine Wiederanbringung der Plomben trägt der Abnehmer.

§31.
Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge wird, gleichgültig, ob verbraucht oder aus Undichtheiten bzw. Rohrgebrechen nach dem Wasserzähler oder offenstehenden Entnahmestellen ungenützt ausgeflossen ist, als von der Genossenschaft geliefert und vom Abnehmer entnommen verrechnet.

§32.
In der Regel wird einmal jährlich abgerechnet und ein halbes Jahr vor der Abrechnung, eine Akontozahlung in der Höhe des halben Vorjahresverbrauches vorgeschrieben. Der Ausschuss der Genossenschaft kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, eine andere Vorgangsweise beschließen. Die Höhe des Preises für den m3 Wasser und die Höhe eines zur Deckung der Verwaltungskosten jedenfalls einzuhebenden Mindestpauschales beschließt die Generalversammlung der Genossenschaft. Darüber hinausgehende und nicht anderweitig zu deckende Kosten sind nach § 7 der Satzung den Mitgliedern zur Zahlung vorzuschreiben.

§33.
Nach § 7 der Satzung der Genossenschaft beträgt die Zahlungsfrist ein Monat vom Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsvorschreibung an gerechnet. Mit Beschluss der JHV vom 01.07.2010 wird das Zahlungsziel auf 2Wochen festgelegt. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet und auch gegen die Zahlungsvorschreibung keine begründete Einwendung erhoben, so hat nach §7 der Satzung der Obmann in Befolgung des Wasserrechtsgesetzes nach vorheriger kurzfristiger Mahnung beim Bezirksgericht Graz die zwangsweise Einhebung zu beantragen. Alternativ wird nach erfolgter 1. Mahnung ein Zahlungsziel von 2 Wochen festgelegt. Wird dieses nicht eingehalten wird der ausständige Betrag zur unmittelbaren Zahlung im Rahmen einer 2. Mahnung vorgeschrieben. Kann daran anschließend innerhalb angemessener Frist (1 Woche) kein Zahlungseingang verbucht werden, wird die offene Forderung zur Einbringung an ein Inkassobüro übergeben (Beschluss JHV vom 14.06.2023)Bei Zahlungsverzug sind vom Obmann die der Genossenschaft aus der Zahlungsverzögerung erwachsenden Zinsverluste, Spesen und Kosten gemeinsam mit dem Rechnungsbetrag zur Vorschreibung und Einhebung zu bringen
Über Beschluss des Ausschusses können aus sozialen oder anderen berücksichtigungswürdigen Gründen Ermäßigungen oder Zahlungserleichterungen gewährt werden.

§34.
Nach §7 der Satzung ist die Beitragspflicht eine Grundlast und erlischt erst mit dem ordnungsgemäßen Ausscheiden der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für die vor ihrem Ausscheiden fällig gewordenen Beiträge.
Ein allfälliger Wechsel in der Person des Eigentümers ist der Genossenschaft binnen zwei Wochen anzuzeigen. Der Rechtsnachfolger im Eigentum tritt in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vorgängers gegenüber der Genossenschaft ein und haftet insbesondere auch für allfällige Zahlungsrückstände.

§35.
Die Genossenschaft ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist im Fall der Nichteinhaltung der vom Abnehmer übernommenen, Pflichten die Belieferung des Abnehmers mit Wasser zu unterbrechen oder gänzlich einzustellen.
Gründe für eine solche Unterbrechung oder Einstellung können insbesondere sein:
a) Verweigerung des Zutrittes oder geforderter Auskünfte gegenüber Beauftragten der Genossenschaft;
b) eigenmächtige Änderungen an Anschlussleitungen und Wasserzähleinrichtungen;
c) Beschädigung von Anschlussleitungen oder Wasserzähleinrichtungen;
d) Nichtausführung von durch die Genossenschaft geforderten Änderungen an der Verbrauchsanlage des Abnehmers;
e) Nichtbezahlung fälliger Beträge trotz Mahnung;
f) störende Einwirkung der Verbrauchsanlage des Abnehmers auf andere Abnehmer oder die Versorgungseinrichtungen der Genossenschaft;
g) Weigerung, bestehende Fehler, Schäden oder Gebrechen der Verbrauchsanlage des Abnehmers beheben zu lassen. Die Wiederaufnahme der unterbrochenen oder eingestellten Wasserlieferung erfolgt erst nach völliger Beseitigung, oder Behebung, der für die Unterbrechung oder Einstellung maßgeblich gewesenen Gründe und nach Erstattung sämtlicher der Genossenschaft erwachsenen Kosten.

§36.
Diese von der Generalversammlung der Wassergenossenschaft "Ringleitung Oberandritz" am 4.7.1983 beschlossenen Versorgungs- und Lieferbedingungen treten mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Generalversammlung in Kraft.